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Analyse des Gesetzentwurfs über das Amt für Vermögensrückgewinnung

Der am 22. Juni 2026 veröffentlichte Gesetzentwurf würde ein neues Antikorruptions- und Vermögensschutzamt mit starken Befugnissen schaffen. Aus Verteidigungssicht ist der Entwurf besonders bedeutsam, weil weitreichende Behördenbefugnisse schnell das Recht auf Verteidigung und die Verfahrensgarantien berühren können.

Porträt von Dr. Takács Gergely Tihamér, Rechtsanwalt

Seit Wochen steht die Regierungs­kommunikation über die Errichtung eines neuen Amtes zur Korruptionsbekämpfung im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit. Dieses Amt könnte mit besonders starken Befugnissen auch in der Lage sein, staatliches Vermögen zurückzugewinnen, das im Zuge korrupter Vorgänge verloren gegangen ist. Nach den bisher nur wenigen konkreten Angaben wurde nun am 22. Juni 2026 der Gesetzentwurf über das Nationale Amt für Vermögensrückgewinnung und Vermögensschutz veröffentlicht. Wichtig ist zu betonen, dass es sich derzeit nur um einen Entwurf handelt, an dem sich noch zahlreiche Punkte ändern können.

Aus Verteidigungssicht ist eine Analyse dieses Gesetzentwurfs eindeutig geboten, weil die Errichtung der neuen Organisation die Praxis von Strafsachen in den kommenden Jahren voraussichtlich grundlegend beeinflussen wird. Mögliche starke Befugnisse auf Seiten der Behörden können schnell zu einem Abbau des Rechts der Angeklagten auf Verteidigung und ihrer Verfahrensgarantien führen.

Der Gesetzentwurf über das NVVH sieht die Errichtung einer neuen Institution zum Schutz öffentlichen Vermögens mit weitreichenden Befugnissen vor. Erklärtes Ziel des Entwurfs ist es, frühere Verluste öffentlichen Vermögens, rechtswidrige Vermögensverschiebungen, Missbräuche im Zusammenhang mit öffentlichen Mitteln und rechtswidrige Vermögenszuwächse in einem einheitlicheren, wirksameren und stärker institutionalisierten Rahmen aufzudecken.

Die Bedeutung des Vorschlags liegt darin, dass nicht bloß eine neue Kontrollstelle geschaffen würde, sondern ein Amt, das die Prüfungsfunktion zum Schutz öffentlichen Vermögens in bestimmten Fällen mit einer strafverfahrensrechtlichen und öffentlichen Anklagefunktion verbinden würde. Das bedeutet, dass das Amt in einzelnen Fällen nicht nur Risiken und Missbräuche im Zusammenhang mit öffentlichem Vermögen aufdecken könnte, sondern — wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen — auch zu einem maßgeblichen Akteur im Strafverfahren werden könnte.

Der Grundgedanke des Gesetzentwurfs

Ausgangspunkt des Entwurfs ist, dass eine Schädigung öffentlichen Vermögens nicht nur eine finanzielle Frage ist, sondern auch aus Sicht des öffentlichen Vertrauens und der rechtsstaatlichen Funktionsfähigkeit ein erhebliches Problem darstellt. Der Missbrauch öffentlichen Vermögens kann nämlich nicht nur den Staat oder die Gemeinden beeinträchtigen, sondern mittelbar auch die Bürger, weil die zweckentsprechende Verwendung öffentlicher Gelder und Vermögenswerte im öffentlichen Interesse liegt.

Der Gesetzentwurf definiert den Begriff des öffentlichen Vermögens daher weit. Er würde nicht nur Sachen, Vermögenswerte und Finanzmittel erfassen, die derzeit im Eigentum des Staates oder der Gemeinden stehen, sondern auch solche, die früher in diesem Eigentum standen oder daraus ausgeschieden sind. Der Begriff würde außerdem vermögenswerte Rechte und Beteiligungen umfassen, die dem Staat oder einer Gemeinde zustehen oder früher zustanden, sowie in bestimmtem Umfang Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Ungarischen Nationalbank und den unter ihrem Einfluss stehenden Organisationen.

Diese weite Begriffsbestimmung ist wesentlich, weil der Prüfungsspielraum des Amtes entsprechend breit wäre. Prüfungen könnten sich nicht nur auf einen konkreten Vertrag oder eine einzelne Zahlung beziehen, sondern auch auf Geldbewegungen, Vertragsketten, wirtschaftliche Eigentümerstrukturen, öffentliche Vergaben, Konzessionen, Förderungen, Mittel der Europäischen Union, staatliche oder kommunale Unternehmen und andere vermögensbezogene Prozesse.

Zwei aufeinander aufbauende Arbeitsbereiche

Eine der wichtigsten Besonderheiten des Gesetzentwurfs besteht darin, dass die Tätigkeit des Amtes aus zwei aufeinander aufbauenden Bereichen bestehen würde.

Der erste Bereich ist die Prüfung zum Schutz öffentlichen Vermögens. Ihr Kern besteht darin, dass das Amt Angelegenheiten mit Bezug zu öffentlichem Vermögen auch ohne Straftatverdacht prüfen könnte. Die Prüfung könnte von Amts wegen, auf Grundlage einer Risikobewertung, aufgrund einer Meldung, Beschwerde oder eines Hinweises einer anderen Stelle eingeleitet werden. Dieser Bereich geht also nicht davon aus, dass bereits ein Strafverfahren besteht, sondern davon, dass im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlichen Vermögens ein aufklärungsbedürftiges Risiko, eine Unregelmäßigkeit oder ein Vermögensprozess auftritt.

Der zweite Bereich ist der strafverfahrensrechtliche Bereich. Wenn im Rahmen der Prüfung zum Schutz öffentlichen Vermögens der Verdacht einer Straftat festgestellt wird und die Angelegenheit in die strafverfahrensrechtliche Zuständigkeit des Amtes fällt, könnte das NVVH in eigener Zuständigkeit tätig werden. In diesem Fall wäre das Amt nicht nur Anzeigeerstatter oder externer Initiator, sondern könnte im Strafverfahren an die Stelle der Staatsanwaltschaft treten. Praktisch würde dies bedeuten, dass das Amt in einem in eigene Zuständigkeit gezogenen Verfahren die staatsanwaltschaftlichen Rechte ausüben, selbst ermitteln oder Ermittlungen veranlassen, die Ermittlungen beaufsichtigen und leiten, Anklage erheben und die Anklage vor Gericht vertreten könnte.

Ein wichtiges strukturelles und rechtsstaatliches Element ist, dass dies keine parallele staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit bedeuten würde. Wenn das NVVH vor der Anklageerhebung ein Verfahren in die eigene Zuständigkeit zieht, würden die staatsanwaltschaftlichen Befugnisse in diesem Verfahren auf das NVVH übergehen. Nach der Zusammenfassung der Leitung könnte die allgemeine staatsanwaltschaftliche Organisation ein auf diese Weise übernommenes Verfahren nicht zurücknehmen.

Risikobasierte Fallauswahl und Prüfung zum Schutz öffentlichen Vermögens

Das Amt würde eine Risikobewertung zum Schutz öffentlichen Vermögens durchführen. Ziel wäre es, individuelle und systemische Risiken, institutionelle Mängel und mögliche Lösungen im Zusammenhang mit der Verwendung und Verwaltung öffentlichen Vermögens zu identifizieren. Nach dem Entwurf würde das Amt die angewandte Methodik auf seiner Website veröffentlichen, was eine Garantie für eine objektive und im Voraus erkennbare Fallauswahl sein könnte.

Die Prüfung zum Schutz öffentlichen Vermögens könnte sich auf die Haushaltswirtschaft des Staates und der Gemeinden, die Verwendung von Haushaltsansätzen, staatliche oder europäische Förderungen, unentgeltliche Vermögensübertragungen, die Verwaltung staatlichen und kommunalen Vermögens sowie die Vermögensverwaltung öffentlich beherrschter Unternehmen erstrecken. Das NVVH könnte nicht nur staatliche Akteure kontrollieren: Wenn ein Begünstigter eine staatliche oder europäische Förderung oder eine unentgeltliche Vermögensübertragung erhalten hat, könnte das Amt sogar die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten prüfen.

Auch das Instrumentarium der Prüfung wäre breit. Das Amt könnte:

  • Daten und Unterlagen beschaffen
  • Akteneinsicht nehmen und Kopien erstellen
  • Erklärungen verlangen
  • Vor-Ort-Prüfungen durchführen
  • elektronische Daten sichern
  • Registerdaten und Datenverbindungen nutzen sowie Daten verknüpfen und analysieren
  • außerdem Sachverständige oder andere staatliche Stellen einbeziehen

Der Entwurf enthält zugleich auch garantielle Begrenzungen. Die Prüfung müsste schriftlich angeordnet werden; die Anordnung müsste die Rechtsgrundlage, den Gegenstand, den Zweck und die Hauptrichtungen der Prüfung enthalten. Eine vorherige Benachrichtigung der betroffenen Person könnte zwar unterbleiben, wenn sie die Wirksamkeit der Prüfung gefährden würde, spätestens bei der ersten Prüfungshandlung, die ihre Mitwirkung erfordert, müsste sie jedoch informiert werden. Gegen bestimmte Prüfungshandlungen könnte die betroffene Person Einwand erheben.

Geldbuße und Mitwirkungspflicht

Die Durchsetzung der Prüfungsbefugnisse des Amtes würde auch durch die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen unterstützt. Wer seine Pflicht zur Datenübermittlung, zur Ermöglichung der Akteneinsicht, zur Auskunftserteilung, zur Duldung einer Vor-Ort-Prüfung oder zu sonstiger Mitwirkung vorsätzlich verletzt, könnte mit einer Geldbuße belegt werden.

Die Obergrenze der Geldbuße wäre erheblich: Bei natürlichen Personen könnte sie zwischen 50.000 und 50 Millionen Forint liegen, bei juristischen Personen oder Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit zwischen 500.000 und sogar 5 Milliarden Forint. Diese Regelung zielt erkennbar darauf ab, dass die Geldbuße auch gegenüber wirtschaftlich bedeutenden Akteuren eine tatsächliche abschreckende Wirkung entfaltet.

Aus Sicht der Verteidigung und des Rechtsstaats ist jedoch besonders wichtig, dass im Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße auch die Rechtmäßigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Aufforderung oder Prüfungshandlung zu prüfen wäre, die der Mitwirkungspflicht zugrunde liegt. Dies ist ein wichtiges Garantieelement, denn der Schutz öffentlichen Vermögens ist ein legitimes Ziel, Einschränkungen der Rechte Betroffener dürfen aber nur gesetzmäßig, erforderlich und verhältnismäßig erfolgen.

Strafverfahrensrechtliche Bedeutung

Der strafverfahrensrechtliche Teil des Gesetzentwurfs ist besonders bedeutsam. Das Amt könnte in einem engeren Kreis von Straftaten tätig werden, der im Gesetz über das Strafverfahren bestimmt ist. Das bedeutet, dass die Prüfungskompetenz zum Schutz öffentlichen Vermögens weiter wäre als die strafverfahrensrechtliche Zuständigkeit. Nicht jedes Problem bei der Verwaltung öffentlichen Vermögens würde daher automatisch zu einem Strafverfahren.

Wenn eine Angelegenheit jedoch auf die strafrechtliche Ebene gelangt, könnte das NVVH von der vorbereitenden Verfahrensphase bis zur Anklagevertretung eine vollständige Rolle als öffentliche Anklagebehörde ausüben. Es könnte ein vorbereitendes Verfahren führen, die Rechtmäßigkeit der Aufklärung beaufsichtigen, die Ermittlungen leiten, selbst ermitteln, Anklage erheben und die Anklage vor Gericht vertreten. Nach der Zusammenfassung der Leitung könnte das Amt vor der Anklageerhebung auch ein anderes bereits anhängiges Verfahren in die eigene Zuständigkeit ziehen, wenn dies die Rückgewinnung von aus öffentlichem Vermögen stammenden und im Zusammenhang mit einer Straftat erlangten Vermögenswerten sowie die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs wirksamer sichern würde.

Diese Lösung könnte die vermögensorientierte Sichtweise im Strafverfahren stärken. Aufgabe des Amtes wäre nicht nur die Verantwortlichmachung, sondern auch die Identifizierung und Sicherung von aus Straftaten stammenden Vermögenswerten, von der Vermögenseinziehung unterliegenden Vorteilen und damit verbundenen Mitteln sowie die Vorbereitung der späteren Vermögensabschöpfung. Über die endgültige Vermögensabschöpfung würde jedoch weiterhin ein Gericht entscheiden.

Vermögensschutz auch außerhalb des Strafverfahrens

Die Bedeutung des Entwurfs liegt auch darin, dass das Tätigwerden des Amtes nicht nur dann zu rechtlichen Folgen führen könnte, wenn der Verdacht einer Straftat entsteht. Im außerstrafrechtlichen Bereich könnte das NVVH einen Bericht erstellen, Behörden- oder Gerichtsverfahren einleiten, eine Klage im öffentlichen Interesse erheben, in Verwaltungsverfahren Beteiligtenrechte ausüben und zur Wahrung des öffentlichen Vermögens Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht ergreifen.

Dies ist besonders wichtig in Fällen, in denen eine Schädigung öffentlichen Vermögens, ein regelwidriger Entscheidungsprozess oder ein wirtschaftliches Risiko feststellbar ist, die Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit jedoch nicht vorliegen oder die Sache nicht in die strafverfahrensrechtliche Zuständigkeit des Amtes fällt. Nach der Logik des Entwurfs könnte eine Prüfung zum Schutz öffentlichen Vermögens auch in solchen Fällen erhebliche rechtliche Folgen haben.

Organisatorische und personelle Garantien

Das NVVH wäre ein im Grundgesetz genanntes zentrales Haushaltsorgan, dessen Leitung vom Parlament gewählt wird und das den rechtlichen Status eines kapitelleitenden Organs hätte. Es würde über ein eigenes Haushaltskapitel verfügen, bei der Aufgabenwahrnehmung keinen externen Weisungen unterliegen und dem Parlament jährlich einen öffentlichen Bericht über seine Tätigkeit vorlegen.

Das Amt würde von einem Präsidenten geleitet, dessen Arbeit vier Vizepräsidenten unterstützen würden: der Vizepräsident für öffentliche Finanzen, der Vizepräsident für Ermittlungen, der für Anklageerhebung zuständige Vizepräsident und der Vizepräsident für Rechtsmittel. Die Vizepräsidenten für Ermittlungen, Anklageerhebung und Rechtsmittel wären Staatsanwälte in staatsanwaltschaftlichem Dienstverhältnis. Dieses Modell soll sicherstellen, dass innerhalb des Amtes zugleich Fachkenntnisse in öffentlichen Finanzen, Vermögensermittlung und Strafverfahren vorhanden sind. Zugleich wirft der staatsanwaltschaftliche Dienststatus der Vizepräsidenten eine interessante Frage auf, weil sie als Staatsanwälte grundsätzlich Teil der staatsanwaltschaftlichen Hierarchie sind und aufgrund ihres Eides von vorgesetzten Staatsanwälten angewiesen werden könnten. Diese Weisungskette will der Gesetzgeber vermutlich im Interesse der Unabhängigkeit des NVVH durchbrechen, zugleich aber ihren staatsanwaltschaftlichen Dienststatus beibehalten.

Der Entwurf enthält detaillierte Regeln zur Auswahl, zu Interessenkonflikten, Vermögenserklärungen und Immunität der Leitungspersonen. Der Präsident und die Vizepräsidenten würden vom Parlament gewählt; eine Wiederwahl wäre ausgeschlossen. Der Abstand zu politischem Einfluss soll dadurch gewährleistet werden, dass bestimmte politische Ämter, die in den sechs Jahren vor der Nominierung ausgeübt wurden, die Wahl ausschließen würden.

Besonders sensibler Punkt: starke Befugnisse und rechtsstaatliche Garantien

Der Gesetzentwurf ermöglicht zweifellos ein starkes staatliches Einschreiten. Dieses Ziel lässt sich aus Sicht des Schutzes öffentlichen Vermögens rechtfertigen, denn die Aufdeckung von Missbräuchen im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern und öffentlichem Vermögen sowie die Rückgewinnung von Vermögenswerten liegen im herausgehobenen öffentlichen Interesse.

Gerade wegen der weitreichenden Prüfungs-, Datenerhebungs-, Bußgeld- und strafverfahrensrechtlichen Befugnisse ist jedoch besonders wichtig, dass die Tätigkeit des NVVH in der Praxis den Anforderungen der Gesetzmäßigkeit, Unparteilichkeit, Verhältnismäßigkeit, Datensicherheit und des Rechts auf Verteidigung entspricht. Der Zugriff auf geschützte Daten, die elektronische Datensicherung, Vor-Ort-Prüfungen, die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht und die Übernahme eines Strafverfahrens in eigene Zuständigkeit sind alles Instrumente, die nur bei klaren Garantien rechtsstaatlich eingesetzt werden können.

Aus Verteidigungssicht ist besonders wichtig, dass Beschuldigtenrechte, Akteneinsicht, Antragsrechte, Rechtsbehelfe, der Schutz von Verteidigungsunterlagen und die Unverletzlichkeit des Anwaltsgeheimnisses in jeder Verfahrensphase gewährleistet bleiben. Effektive Vermögensrückgewinnung darf nicht im Gegensatz zum Erfordernis eines fairen Verfahrens stehen; beides muss gleichzeitig gelten.

Inkrafttreten und praktische Tätigkeit

Nach der Zusammenfassung der Leitung ist ein zweistufiger Start der Regelung vorgesehen. Das Statusgesetz würde grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten, während die Vorschriften zur Änderung des Strafverfahrensgesetzes am 61. Tag nach der Verkündung in Kraft treten würden. Der erste Präsident und die vier Vizepräsidenten müssten innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten gewählt werden.

Wichtig ist jedoch, dass rechtliches Inkrafttreten und der Aufbau tatsächlicher Funktionsfähigkeit nicht dasselbe sind. Für die Errichtung des Amtes wären die Wahl der Leitung, der Erlass der Organisations- und Geschäftsordnung, die Schaffung des Haushalts- und Sicherheitshintergrunds, die Aufnahme von staatsanwaltschaftlichem, polizeilichem, steuer- und zollbehördlichem sowie sachverständigem Personal und der Aufbau elektronischer Datenverbindungen und Fallbearbeitungssysteme erforderlich. In der Praxis könnte das Amt daher seine vollständige Funktionsfähigkeit voraussichtlich nur schrittweise erreichen.

Könnten Sie von einem Verfahren zum Schutz öffentlichen Vermögens oder zur Vermögensrückgewinnung betroffen sein?

Wenn eine Behördenanfrage, eine Aktenanforderung, eine Vermögensprüfung, eine Sicherstellung oder ein strafverfahrensrechtliches Risiko entsteht, sollte so früh wie möglich eine rechtliche Position erarbeitet werden.

Anrufen: +36-70-317-4602Kontaktaufnahme
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